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Wintersitzung 2023 der Konferenz der Vertragsparteien

Straßburg, 19.12.2023 – Bei der Konferenz der Vertragsparteien (KVP) vom 19. Dezember 2023 wurden eine Reihe von Themen im Zusammenhang mit der Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt erörtert. Zu den wichtigsten Ergebnissen gehören die Beibehaltung der Höhe der Entsorgungsgebühr, ein nun 12 Monate gültiger QR-Code (SPE-CDNI 3.0), Fortschritte im Bereich der Entgasung und Änderungen bei der Entladebescheinigung.
 
Die Sitzung fand in Straßburg im Rheinpalast statt, unter dem Vorsitz von Ivo Ten Broeke, Leiter der niederländischen Delegation beim CDNI (Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt).
 

Entsorgungsgebühr weiter bei 10 € je 1000 Liter Gasöl

 
Die KVP hat beschlossen, die Gebühr für die Entsorgung öl- und fetthaltiger Abfälle bei 10 € je 1000 Liter geliefertes Gasöl zu belassen. Dieser Beschluss beruht auf dem Bericht der IAKS über die jährliche Bewertung des Finanzierungssystems der Sammlung und Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen. Allerdings wollen sich die Vertragsparteien aufgrund der aktuellen Konjunkturschwankungen bei der nächsten Sommersitzung erneut mit diesem Thema befassen.
 

SPE-CDNI 3.0: Ausgedruckte ECO-ID jetzt 12 Monate gültig

 
Das neue Transaktionssystem SPE-CDNI 3.0 ist seit August 2023 in Betrieb. Es ermöglicht den Schiffsführern, die Entsorgungsgebühr für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle per Smartphone (mobile App) oder mit Hilfe einer ausgedruckten ECO-ID (QR-Code) zu bezahlen. Bisher war die ausgedruckte ECO-ID nur 6 Monate gültig. Jetzt hat die KVP deren Gültigkeitsdauer auf 12 Monate erhöht. Dies gilt allerdings nur für neu generierte ECO-IDs. Die Gültigkeitsdauer bereits generierter QR-Codes kann nicht verändert werden und bleibt bei 6 Monaten. Mit der Verlängerung der Gültigkeitsdauer wollen die Delegationen die Nutzung des SPE-CDNI für die Binnenschiffer vereinfachen.
 

Ventilieren gasförmiger Rückstände: das Ende naht

 
Eine bedeutende Änderung des Übereinkommens befindet sich zurzeit im Ratifizierungsverfahren: zum Schutz der Umwelt soll das Ventilieren schrittweise verboten werden. Zur Erinnerung: beim Ventilieren werden Dämpfe aus den Ladetanks direkt in die Atmosphäre freigesetzt. Die neue Vorschriften definieren die notwendigen Bestimmungen für die Entgasung, d.h. die Annahme und Behandlung gasförmiger Rückstände aus flüssiger Ladung.
 
Bei der KVP vom 19. Dezember wurde auch ein Überblick über den Stand der Ratifizierungen gegeben. Bislang haben 5 der 6 Vertragsparteien eine Ratifikationsurkunde hinterlegt, d.h. Luxemburg, die Niederlande, Deutschland, Belgien und Frankreich. Das laufende Ratifizierungsverfahren in der Schweiz kommt gut voran. National- und Ständerat haben zugestimmt und die Veröffentlichung im Bundesblatt erfolgte am 9. Januar. Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ist aber erst nach Ablauf der 100-tägigen Frist für das « fakultative Referendum » möglich, das heißt am 18. April 2024. Die Übereinkommensänderung tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft.
 
Gleichzeitig diskutierten die Delegationen über die Umsetzung des Ventilierungsverbots. Sie soll gemäß den neuen CDNI-Bestimmungen schrittweise in drei Phasen erfolgen, wobei in jeder Phase die Dämpfe weiterer Güter unter das Verbot fallen. Zweit Jahre nach Inkrafttreten der Phase I beginnt die Phase II, die Phase III folgt drei Jahre nach Inkrafttreten der Phase I. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Phasen und deren Einführung wurde ins Arbeitsprogramm des CDNI aufgenommen.
 
Und schließlich wurde auch die Anwendungsbestimmung des CDNI an die neuen Entgasungsvorschriften angepasst. Die Änderungen regeln die Bedingungen, unter denen im Fall von Einheitstransporten oder kompatiblen Transporten auf die Entgasung verzichtet werden kann. Sie geben auch an, welche Nachweise vorzulegen sind und welche Felder in der Entladebescheinigung ausgefüllt/angekreuzt werden müssen. Diese Änderungen treten am 1. Juli 2024 in Kraft.
 

Änderungen bei der Entladebescheinigung

 
Während der KVP haben die Delegationen beschlossen, den Verwaltungsaufwand beim Gewerbe für (auch gelegentliche) Transporte von Containern, beweglicher Ladung (RoRo), Stück- und Schwergut und Großgeräten zu reduzieren. Da bei derartigen Transporten keine Rückstände anfallen, ist das Waschen der Laderäume – und somit das Mitführen einer Entladebescheinigung – nicht erforderlich. Eine weitere von der KVP beschlossene Erleichterung betrifft die Beförderung von Sand und Kies. Deren Transport von der Baggerstelle zur Entladestelle kann nun als Einheitstransport desselben Guts betrachtet werden. Diese Änderungen der Anwendungsbestimmung treten sofort in Kraft.
 

In Vorbereitung: Einleitungsverbot für häusliches Abwasser

 
Seit 2005 verbietet das CDNI die Einleitung von häuslichem Abwasser für Schiffe mit mehr als 50 Fahrgästen (oder Schlafplätzen). Für Schiffe mit mehr als 12 Fahrgästen (oder Schlafplätzen) tritt das Einleitungsverbot am 1. Januar 2025 in Kraft. Zur Vorbereitung der konkreten Umsetzung haben sich die Delegierten mit dem aktuellen und in Zukunft erforderlichen Netz von Annahmestellen für häusliches Abwasser befasst. Es sind noch weitere Anstrengungen nötig, aber die Vorbereitungen für die Ausweitung des Verbots kommen gut voran.
 

Nächste Sitzungen

 
Ort: Straßburg
 

  • Arbeitsgruppe CDNI (CDNI/G): 16. und 17. April 2024
  • Internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle (IAKS): 16. Mai 2024
  • Konferenz der Vertragsparteien (KVP): 27. Juni 2024

 

Quelle: Adobe Stock