Straßburg, 03.07.2025 – Auf der Tagesordnung der Konferenz der Vertragsparteien (KVP) am 3. Juli 2025 standen unter anderem das SPE-CDNI 3.0, die zulässigen Zwecke für das Öffnen von Ladetanköffnungen, die Entgasungsstandards und die Anhörung des Gewerbes. Die Sitzung fand in Straßburg unter dem Vorsitz von Herrn Alexandros Koltsidas von der schweizerischen Delegation beim CDNI (Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt) statt.
Die auf der KVP-Sitzung angenommenen Beschlüsse werden im August auf der entsprechenden Seite der CDNI-Website veröffentlicht.
Quelle: Sekretariat des CDNI
Das Transaktionssystem SPE-CDNI 3.0 ermöglicht den Schiffsführern, die Entsorgungsgebühr für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle per Smartphone (mobile App) oder mit Hilfe einer ausgedruckten ECO-ID (QR-Code) zu bezahlen.
Die KVP hat sich für Neuerungen rund um das SPE-CDNI 3.0 ausgesprochen. Insbesondere wird eine neue Funktion ergänzt, mit der genau festgestellt werden kann, welche Kraftstoffart von der Bunkerstelle geliefert wurde: EN590, Gasöl/FAME-Gemische wie z. B. B20, HVO, GTL usw. Dank dieser Neuerung besteht künftig die Möglichkeit, die Entwicklungstendenzen bei der Verwendung alternativer Kraftstoffe in der Binnenschifffahrt zu analysieren. Die Integration dieser Neuerung ist bis September geplant. Die KVP wird ihre Überlegungen zur kontinuierlichen Verbesserung des SPE-CDNI-Systems fortsetzen.
Das ADN 2025 enthält Bestimmungen über das sichere Öffnen von Ladetanköffnungen (für Schiffe des Typs N und des Typs C). Demnach ist ein solches Öffnen seit dem 1. Januar 2025 für spezifische kurzfristige Maßnahmen erlaubt. Eine (geringe) Freisetzung von Dämpfen ist während dieser Maßnahmen unvermeidbar. Die KVP hat auf ihrer Sommersitzung beschlossen, die Vorschriften des CDNI durch einen Auslegungsbeschluss an das ADN 2025 anzupassen, um Unstimmigkeiten zwischen den beiden Übereinkommen zu vermeiden.
Die Entgasungsstandards wurden ergänzt, um ihre Anwendung zu präzisieren. Eine der Anpassungen betrifft Transporte, bei denen eine Entgasung der Ladetanks nach dem Entladen nicht erforderlich ist. So hat die KVP eine Ausnahme für Stoffe aus der Verpackungsgruppe III (gemäß ADN) genehmigt. Eine Entgasung dieser Stoffe ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder gar nicht möglich. Güter aus der Verpackungsgruppe III sind zudem weniger gefährlich.
Diese Änderung tritt unmittelbar in Kraft.
Die KVP-Sitzung bot auch Gelegenheit, sich über die Anhörung des Gewerbes vom Vortag, dem 2. Juli 2025, und deren wichtigste Schlussfolgerungen auszutauschen.
Die Diskussionen und Fragen betrafen im Wesentlichen
Neben verschiedenen Präsentationen – insbesondere zu den neuesten Entwicklungen und Vorhaben – stand insbesondere ein Austausch über die Erfahrungen, Bedürfnisse und Anliegen des Gewerbes auf dem Programm. Die KVP begrüßte den konstruktiven Verlauf der Diskussionen und dankte allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Anhörung.
Ort: Straßburg