Teil B – Entgasen/Ventilieren

 

Kontext

Der Ausstoß schädlicher gasförmiger Rückstände der Ladung (Dämpfe) durch die Schifffahrt ist schon seit mehreren Jahrzehnten von besonderem Interesse für die Vertragsstaaten des CDNI.

Die Dämpfe können schädlich für die Gesundheit des Schifffahrtspersonals an Bord der Binnenschiffe sein. Aus Umweltschutzgründen ist eine Verhinderung der Freisetzung schädlicher Dämpfe in die Atmosphäre angeraten. Das CDNI Übereinkommen stellt im Prinzip auf den Wasserschutz ab, aber durch eine Vertragsänderung wurde auch die Freisetzung dieser Dämpfe in den Geltungsbereich des Übereinkommens aufgenommen.

Im Juni 2017 hat die Konferenz der Vertragsparteien (KVP) einen Beschluss zur Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) und seiner Anwendungsbestimmung angenommen. Diese Änderung tritt sechs Monate nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch alle sechs Vertragsparteien in Kraft (siehe weiter unten aufgeführten „Stand der Ratifizierungen“).

Zweck dieser Änderung ist die Aufnahme eines schrittweisen Verbots in den Geltungsbereich des CDNI, damit umweltschädliche Rückstände (Dämpfe) nicht mehr in die Atmosphäre freigesetzt werden. Die Dämpfe verbleiben nach der Entfernung bestimmter flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs) in den Ladetanks von Tankschiffen (siehe die betroffenen Güter unter: „Drei Phasen des Verbots des Ventilierens“). Diese Rückstände müssen vor Aufnahme der nächsten Ladung entsorgt werden, soweit sie nicht per Gaspendelung in den Landtank abgegeben werden können.

Ein Verbot in einem unter das Übereinkommen fallenden Geltungsbereich kann nur durch international harmonisierte Rechtsvorschriften erreicht werden: Lokale Verbote des Ventilierens stellten sich als nicht hinreichend wirksam heraus und führten in der Vergangenheit immer wieder zu „Abfalltourismus“.

Die Vertragsparteien haben diese neuen Vorschriften verabschiedet, um die notwendigen Verfahren und Anlagen zur Annahme und Behandlung dieser gasförmigen Rückstände einzurichten.

In der Folgenabschätzung wird davon ausgegangen, dass es mit dieser Änderung möglich sein wird, 95% der schädlichen Ventilationen in die Atmosphäre innerhalb des geographischen Geltungsbereichs des Übereinkommens zu vermeiden. Dies stellt eine erhebliche Verbesserung für die Umwelt und für die Nachhaltigkeit des Güterverkehrs auf den Wasserstraßen dar.

Quelle: Bild aus dem Animationsfilm zum 20-jährigen Bestehen des CDNI, CDNI-Sekretariat

 

Wortlaut des Beschlusses und Folgenabschätzung

Wortlaut des Beschlusses
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Folgenabschätzung in der Anlage zum Beschluss (derzeit keine englische Fassung verfügbar)
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Drei Phasen des Verbots des Ventilierens

Das Verbot des Ventilierens in die Atmosphäre wird schrittweise eingeführt, um die Entwicklung der erforderlichen Infrastruktur und der entsprechenden logistischen Lösungen, wie z. B. den Einsatz von Einheits- oder kompatiblen Transporten, zu ermöglichen.

Die drei Phasen des Ventilationsverbots laufen wie folgt ab:

1) Ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach der Ratifizierung gilt für die schädlichsten Güter ein Verbot des Ventilierens (Benzol, Benzin, Erdöldestillate und Gemische mit mehr als 10 % Ethanol, Tabelle I);
2) 2 Jahre nach Inkrafttreten wird bei einer zweiten Gruppe von Gütern das Ventilieren verboten (Tabelle II);
3) 3 Jahre nach Inkrafttreten wird das Ventilieren von Dämpfen einer weiteren Gruppe von Gütern verboten (Tabelle III), und zwar abhängig von den Ergebnissen einer Zwischenevaluierung. Die KVP wird den Bedarf unter Berücksichtigung der laufenden wissenschaftlichen Entwicklungen in diesem Bereich überprüfen. Andere schädliche Stoffe könnten daher noch in diese dritte Phase aufgenommen werden.

Stand der Ratifikationen

Das Verbot des Ventilierens tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde der Unterzeichnerstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande und Schweiz) beim Verwahrer in Kraft.

Stand der Ratifikationen (25. August 2022)

Luxemburg hat die Ratifikationsurkunde am 7. Februar 2020 hinterlegt (siehe Pressemitteilung).
Die Niederlande haben ihre Annahmeurkunde ( pdf_frpdf_nl) am 3. Juli 2020 hinterlegt (siehe Pressemitteilung).
Die Urkunde war am 13. März 2020 vom niederländischen Außenminister unterzeichnet worden, konnte aber erst nach Abklingen der Covid-19-Krise hinterlegt werden.
Deutschland hat die Annahmeurkunde ( pdf_de) am 9. Februar 2021 hinterlegt (siehe Pressemitteilung).
Belgien hat die Ratifikationsurkunde ( pdf_frpdf_nl) am 25. August 2022 hinterlegt (siehe Pressemitteilung).

Frankreich hat die Ratifikationsurkunde (pdf_fr) am 7. Juni 2023 hinterlegt (siehe Pressemitteilung).
In der Schweiz ist das Ratifizierungsverfahren im Gange

Entgasungstellen

Annahmestellen für gasförmige Ladungsrückstände sind bereits in Betrieb. Das Sekretariat des CDNI aktualisiert regelmäßig ein Inventar der verfügbaren Entgasungsstellen und veröffentlicht die Liste der öffentlich zugänglichen Entgasungsstellen (Stand: Juni 2021). Diese Entgasungsstellen können auch auf der Karte der Annahmestellen des CDNI geolokalisiert werden.

Möglichkeiten zur Finanzierung von Entgasungsprojekten

Mehrere Finanzierungsinstrumente, insbesondere auf europäischer Ebene, bieten Möglichkeiten zur Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten, vorbereitenden Arbeiten oder Infrastrukturvorhaben, die für den Bereich des CDNI und das Thema der Entgasung relevant sind.

Das CDNI-Sekretariat veröffentlicht hier Informationen über aktuelle und zukünftige Möglichkeiten.

CEF – mehrjähriges Arbeitsprogramm 2021-2023Finanzierungsmöglichkeiten für die Infrastruktur im Abfallbereich
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