Institutionelles Umfeld

Die sechs Vertragsstaaten arbeiten eng mit den anerkannten Verbänden zusammen, die die Interessen ihrer Branchen vertreten und an den Arbeiten des CDNI interessiert sind.
 
Die anerkannten Verbände können ihre Überlegungen und Fragen bei den zweijährlichen Anhörungen des Gewerbes unterbreiten, aber auch regelmäßig an den Sitzungen der Arbeitsgruppe CDNI/G und der Internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle (IAKS) teilnehmen. Diese anerkannten Verbände sind auf internationaler Ebene repräsentativ.Institutionnelles Umfeld

Die Vertragsparteien unterhalten auch besondere Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen.

 

Eine erste Sitzung zwischen den Sachverständigen der Donaukommission und des CDNI fand am 31. Oktober 2018 in Wien statt. Im Donaugebiet wird dem Umgang mit Schiffsabfällen ebenfalls eine große Aufmerksamkeit eingeräumt. Dort ist man auch der Ansicht, dass eine bessere Kontrolle der Abfallbewirtschaftung und der Entsorgung in der Binnenschifffahrt nur im internationalen Maßstab erreicht werden kann. Zunächst  wurde den Donauanrainerstaaten angeboten, einen Beobachterstatus einzunehmen. Diese prüfen darüber hinaus seit mehreren Jahren einen möglichen Beitritt zum CDNI oder ob bei der Harmonisierung der Vorschriften noch mehr erreicht werden kann.

 

Die Zusammenarbeit mit der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR) und vor allem der Austausch von technischem Fachwissen haben sich als sehr erfolgreich erwiesen. Der Beitrag des CDNI zur Verringerung der Kontaminationen durch illegale Einleitungen von MTBE-ETBE aus der Schifffahrt wurde auch im Ministerkommuniqué der 15. Ministerkonferenz der IKSR über den Rhein (28. Oktober 2013, Basel) hervorgehoben.

 

Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) sorgt für die Harmonisierung ihrer Empfehlungen zur Abfallbewirtschaftung mit denen des CDNI (im Rahmen der Europäischen Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – CEVNI). International harmonisierte Bestimmungen fördern eine gemeinsame Auslegung, die über den Anwendungsbereich des Geltungsbereichs des CDNI hinausgehen.
Diese Arbeiten wurden durch eine gemeinsame Sitzung der CEVNI-Expertengruppe und des Sekretariats des CDNI (8. Februar 2019) sowie durch einen bilateralen Austausch unterstützt.
Die UNECE nennt in ihrem Weißbuch über die effiziente und nachhaltige Binnenschifffahrt in Europa (veröffentlicht in Februar 2020) das CDNI als rechtlichen Bezugsrahmen. Die UNECE setzt sich für die Schaffung einheitlicher und verbindlicher Regelungen für ganz Europa, idealerweise nach dem Vorbild des CDNI, ein.

 

Darüber hinaus verweist die Europäische Kommission in ihrem Rechtsrahmen für Abfälle aus der Seeschifffahrt ausdrücklich auf das CDNI für die Belange der Binnenschifffahrt (siehe den Erwägungsgrund Nr. 22 der Richtlinie 2019/883 (EU) vom 17. April 2019).
Das CDNI strebt auch die Umsetzung einheitlicher Regelungen an, die mit dem europäischen und internationalen Recht vereinbar sind. Die Anwendungsbestimmung verweist auf die einschlägigen europäischen Richtlinien.

 

Schließlich bemühen sich die Vertragsparteien, transparent zu handeln und über die interessierten Fachkreise hinaus zu wirken, indem sie Öffentlichkeitsbeteiligungen auf der Grundlage der Aarhus-Konvention durchführen.