FAQ – Stoffliste / Entladebescheinigung

Notwendigkeit einer Entladebescheinigung für Stückgut

Problemstellung:

Artikel 6.03 Absatz 7 Satz 1 Buchstabe b des CDNI legt fest, dass keine Entladebescheinigung erforderlich ist bei Schiffen, die nach ihrer Art und Bauweise geeignet sind und eingesetzt werden für den Transport von beweglicher Ladung, Stück- und Schwergut bzw. Großgeräten. Diese Auslegung umfasst erst einmal jedes Gütermotorschiff mit offenem Laderaum. Aber was ist dann die Definition von Stückgut? Als Beispiel sei auf Stahlcoils verwiesen, die sicherlich Stückgut sind und lediglich durch Abrieb evtl. Ladungsrückstände produzieren können. Aber es gibt Güternummern im Anhang (Nr. 5222 oder 5223).

 

Wann ist im Fall von Stückgut, für das auch eine Güternummer vorliegt, eine Entladebescheinigung erforderlich?

Maßgebend für diesen Fall sind die weiteren Ausführungen in Artikel 6.03 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz nach Buchstabe g und Satz 2:

 

„…sofern das betreffende Schiff die genannten Güter oder Lasten auch tatsächlich ausschließlich transportiert und als letzte Landung transportiert hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf den Transport gemischter Ladungen mit solchen Schiffen.“

 

Sofern daher ein Fahrzeug ausschließlich die genannten Güter transportiert und als letzte Ladung transportiert hat, ist keine Entladebescheinigung erforderlich.

Werden solche Güter jedoch lediglich hin und wieder einmal transportiert, ist eine Entladebescheinigung notwendig.

 In diesem Fall gelten für Stückgüter, entweder die Bestimmungen nach Buchstabe c der Vorbemerkung des Anhangs III (der Nummer 8 Buchstabe d des Anhangs III in der Version 2017) oder, sofern eine eigene Güternummer vorgegeben ist (z.B. 5222 oder 5223), die jeweiligen Angaben des Anhangs III für diese Güternummer bezüglich der Entladestandards und der Entsorgung.

 

 

Verantwortung für die Bestimmung der Güternummer

Problemstellung:

Wenn der Schiffsführer bei einer Umschlagsanlage nach dem Beladen ablegt, wird oftmals die vierstellige Nummer der Güterart gemäß Anhang III in den Frachtpapieren nicht eingetragen bzw. wird diese Nummer von Befrachter nicht zur Verfügung gestellt. Es besteht Unklarheit darüber, wer die Güternummer bestimmen muss.

 

Wer ist für die Bestimmung der Güternummer verantwortlich ?

 

In Artikel 7.09 des CDNI-Übereinkommens wird ausgeführt, dass der Befrachter die Güternummer in dem Transportauftrag und in den Beförderungspapieren angeben muss.

 

CDNI Anwendung von Anlage 2 Artikel 6.01 Absatz 4
Umgang mit Düngemitteln der Güternummern 723, 724 und 729

Wie ist die Vorgehensweise bei Übergabe von Düngemitteln der Güternummern 723, 724 und 729 der Stoffliste nach Anlage 2 Anhang III des CDNI an einen landwirtschaftlichen Betrieb zur Ausbringung auf einem Feld?

 

Das Übergeben von Gütern der Güternummern 723, 724 und 729 der Stoffliste nach Anlage 2 Anhang III des CDNI an einen landwirtschaftlichen Betrieb zur Einbringung auf ein Feld ist unter der Bedingung zulässig, dass der die Düngemittel abnehmende Landwirtschaftsbetrieb die Annahme von Düngemitteln

  • der Güternummer 7241 in der Entladebescheinigung unter der Rubrik Annahmestelle;
  • der Güternummern 7242, 7243 und 7290 in einer separaten Bescheinigung, die die Erklärung enthält, dass das Düngemittel nicht in Gewässer eingeleitet wird,

bestätigt und diese Düngemittel nach den nationalen Vorschriften für einen Eintrag zugelassen sind.

 

Begründung

  1. Düngemittel der Güternummer 723 dürfen in das Gewässer eingeleitet werden und unterliegen daher keiner weiteren Bestimmung.
  2. Düngemittel der Güternummer 7241 sind für eine Sonderbehandlung vorgesehen. Diese Sonderbehandlung kann auch das Aufbringen auf einem Feld sein. Die Annahme des Waschwassers, das auf das Feld aufzubringen wäre, sollte in der Entladebescheinigung unter der Rubrik Annahmestelle vermerkt werden, da der landwirtschaftliche Betrieb hier eine vergleichbare Funktion wie jede andere Waschwasserannahmestelle hat. Insofern kann auch der nach CDNI geforderte Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erbracht werden.
  3. Düngemittel der Güternummern 7242, 7243 und 7290 dürfen in die Kanalisation eingebracht werden. Hier sollte jedoch sichergestellt werden, dass eine Einleitung in das Gewässer durch den landwirtschaftlichen Betrieb nicht erfolgt. Dies kann mit einer entsprechenden Erklärung erfolgen, in der auch die Annahme bestätigt wird. Das Aufbringen auf ein Feld ist hier sicher eine vergleichbare Lösung zur Einleitung in die Kanalisation.
  4. Ein Einbringen in die Böden darf nur erfolgen, wenn dies nach den nationalen Vorschriften (die ggf. auf internationalen Vorschriften beruhen) erlaubt ist. Dies entspricht einer Zulassungserlaubnis für die Annahmestelle.

 

Möglichkeit des Ladungsempfängers / der Umschlaganlage, auf eigene Initiative, einen höheren Entladungsstandard herstellen

Es gibt die in der Trockengüterschifffahrt die drei Entladestandards, besenrein, vakuumrein und waschrein. Das CDNI sagt nichts darüber aus, ob es jeweils zulässig ist als Ladungsempfänger/Umschlaganlage auch einen höheren Entladestandard von sich aus nach der Entladung des Schiffes herzustellen. Manche Firma möchte aus Kostengründen auf die Vakuumreinigung verzichten und lieber gleich waschen.

  1. Ist es zulässig, einen höheren Entladestandard herzustellen?
  2. Ist es zulässig, bei der Reinigung einen Entladestandard zu überspringen, z.B. nach der Besenreinigung sofort zu waschen?

 

Die Zielstellung des CDNI ist es, so wenig wie möglich Abfälle entsorgen zu müssen. Ein sofortiges Waschen nach dem Fegen (besenrein) würde im Waschwasser eine höhere Konzentration an Abfällen erzeugen. Insofern müsste der Ladungsempfänger/ die Umschlaganlage ggf. höhere Kosten tragen. Die Menge an Waschwasser dürfte allerdings vergleichbar sein. Daher ist gegen diese Vorgehensweise nichts einzuwenden. Ein höherer Entladestandard entspricht i.d.R. der Zielvorgabe einer sauberen Umwelt, kann aber für den Ladungsempfänger/die Umschlaganlage zu höheren Kosten führen. Sofern der Ladungsempfänger/die Umschlaganlage diese Kosten trägt, ist hiergegen nichts einzuwenden.

 


Abgabemöglichkeit „Einleiten in die Kanalisation“ (Anhang III Tabelle Spalte 4)

Gemäß Spalte 4 der Tabelle in Anlage 2 Anhang III „Entladestandards“ dürfen bestimmte Stoffe in die Kanalisation eingeleitet werden. Diese Festlegung scheint jedoch nicht eindeutig genug zu sein.

Ist damit gemeint, dass die Produkte

  1. in eine beliebige Kanalisation eingeleitet werden dürfen oder
  2. muss die Kanalisation sich bei der Umschlaganlage befinden bzw. an einem Ort, die dem Schiffsführer vom Ladungsempfänger bzw. Befrachter (der jeweiligen Umschlaganlage) zugewiesen wurde. Muss hier im Vorfeld geprüft werden, ob die betroffene Kläranlage für die eingeleiteten Stoff überhaupt zugelassen bzw. ausgelegt ist?

 

Hintergrund:

Die Kanalisation führt in einer Vielzahl von Fällen in eine Kläranlage. Kläranlagen werden in der Regel nach den nationalen Bestimmungen zu gelassen. Diese können ggf. von den Standards des CDNI abweichen bzw. entsprechende Mengenbegrenzungen als Auflage haben.

 

Die Erlaubnis zur Einleitung in die Kanalisation gemäß Spalte 4 der der Tabelle der Entladestandards nach Anlage 2 Anhang III des CDNI beinhaltet, dass sich der für die Einhaltung der Entladestandards Zuständige (Ladungsempfänger, Befrachter, Umschlagsanlage) vorher vergewissert hat, dass der Kanalanschluss ggf. gemäß der nationalen Bestimmungen für eine Einleitung des jeweiligen Produktes von den Produkteigenschaften und von der Produktmenge her zugelassen ist, da zum Beispiel Kläranlagen entsprechenden Einschränkungen unterliegen können.

 

Hinweis: Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Vertragsstaaten nach Artikel 4 verpflichtet sind, entsprechende Annahmestellen zu schaffen oder schaffen zu lassen. Das bedeutet, der zur Annahmeverpflichtete muss auch die Möglichkeit haben, das Waschwasser selbst oder ggf. an einer Annahmestelle in die Kanalisation einleiten zu lassen.


Anhang IV der Anlage 2 Entladebescheinigung: Eintrag unter Nummer 9 wenn nicht gewaschen werden muss (Beispiel Rapssaat Güternummer 1811)

 

Hintergrund:

Rapssaat mit der Güternummer 1811 unterliegt gemäß Anhang III dem Reinigungsstandard A, das Waschwasser darf in das Gewässer eingeleitet werden, sofern gewaschen wird.

Nach Artikel 7.04 Absatz 2 Buchstabe a) ist der Ladungsempfänger/Betreiber der Umschlaganlage aber nicht verpflichtet, das Fahrzeug zu waschen, wenn es ungewaschen zur Verfügung gestellt wurde.

Nummer 9 der Entladebescheinigung erfordert aber scheinbar einen entsprechenden Eintrag. Dies dürfte keinen Sinn ergeben.

 

Muss im Falle eines Stoffes, der nach Anhang III dem Reinigungsstandard A unterliegt, dessen Waschwasser aber in das Gewässer eingeleitet werden darf, der Ladungsempfänger/die Umschlaganlage einen Eintrag unter Nummer 9 der Entladebescheinigung vornehmen?

 

Maßgeblich ist hier Artikel 7.04 Absatz 2. Sofern bei Bereitstellung des Fahrzeugs nicht schriftlich vereinbart wurde, dass das Fahrzeug im gewaschenen Zustand zur Verfügung gestellt wird, gilt, dass der Ladungsempfänger/der Betreiber der Umschlaganlage nicht verpflichtet ist, das Fahrzeug zu waschen. Insofern muss er auch keinen Eintrag unter Nummer 9 der Entladebescheinigung vornehmen.

Für den Frachtführer ist dies auch kein Problem. Wenn er sein Schiff waschen will, kann er das Waschwasser ja unbedenklich in das Gewässer einleiten.

Entladebescheinigung und Reinigungsmittel

 

Hintergrund:

Bei der Reinigung von Ladetanks auf Grund eines Produktwechsels (z.B. erst Diesel, dann Säuren), werden Spezialreinigungsmittel eingesetzt und nicht mit Wasser gewaschen.

Sofern bei einer Reinigung kein „Wasser“ zum Einsatz kommt, kann die Entladebescheinigung streng genommen nicht korrekt ausgefüllt werden, da hier explizit der Terminus „Waschwasser“ verwandt wird.

Es ist nun allein so, dass auch diese nicht-wasserbasierenden Reinigungsflüssigkeiten irgendwo entsorgt werden müssen (zumal sie im Regelfall für die Umwelt noch aggressiver sein dürften, als wasserbasierte Reinigungsmittel). Damit wäre eigentlich erst-recht für nicht wasserbasierende Reinigungsmittel eine Entsorgungsbescheinigung sinnvoll.

 

1-Wie soll solches Reinigungsmittel entsorgt werden?

2-Was ist in der Entladebescheinigung anzugeben?

Laut Anlage 2 Anhang III (Entladungsstandards) müssen mit Wasser vermischte Reinigungsmittel getrennt behandelt werden und dürfen nicht ins Gewässer eingeleitet werden (siehe Abschnitt 8 der Bestimmungen zur Anwendung der Tabelle). Dies gilt auch für reine Reinigungsmittel.

 

Bedeutung des Begriffes „Sondertransport“

 

Problembeschreibung:

Der Begriff „Sondertransporte“ in Art. 6.03 Abs. 7 Teil B Anlage 2 CDNI führt im Vollzug zu vielen Fragen, da er nicht näher definiert ist. Insbesondere in den Häfen mit geringer Binnenschifffahrt besteht Unsicherheit.

 

Welche Bedeutung hat der Begriff? Ist er eventuell mit dem Begriff „Sondertransport“ der Polizeiverordnungen gleichzusetzen?

Der Begriff „Sondertransport“ in Artikel 6.03 Absatz 7 ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff, der in den Polizeivorschiften als „Sondertransport“ bezeichnet wird. In Artikel 6.03 Absatz 7 geht es um den Einzelfall, dass ein Fahrzeug für einen bestimmten Zweck über eine längere Zeit immer das gleiche Gut von A nach B transportiert und deswegen das Ausfüllen und Mitführen einer  Entladebescheinigung einen unnötigen Aufwand bedeutet.