Teil A – Öl- und fetthaltige Abfälle

 

Sammlung, Abgabe und Annahme Öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle

 
Teil A der Anwendungsbestimmung behandelt öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle.
 
Betroffen sind insbesondere Abfälle, die im Maschinenraum anfallen:

  • Altöl,
  • Bilgenwasser,
  • Altfett,
  • Altlappen,
  • Altfilter usw.

 
Die entstehenden Mengen unterscheiden sich je nach Art, Aktivität und Ausrüstung des Schiffes. Die Häufigkeit, mit der solche Abfälle zu entsorgen sind, variiert daher, aber jedes Schiff muss sich ihrer zwangsläufig regelmäßig entledigen.
 

Angewandte Methode

Jeder Mitgliedstaat betraut eine innerstaatliche Institution (NI) mit der Organisation der Abfallsammlung. Die innerstaatliche Institution ist für die Einrichtung eines ausreichend dichten Netzes von Annahmestellen zuständig, um der Binnenschifffahrt bedarfsgerechte Entsorgungsmöglichkeiten anzubieten.
 
Je nach Bedarf kann es sich um folgende Angebote handeln:

  • Bilgenentölungsboote, die an liegenden oder fahrenden Schiffen festmachen,
  • ortsfeste Annahmestellen,
  • Tankwagen.

 
In den stark befahrenen Wasserstraßengebieten ist das Netz dichter als in abgelegenen Gebieten mit wenig Schiffsverkehr. In bestimmten Fällen kann die Abgabe auf Anforderung bei einer nicht speziell für die Binnenschifffahrt eingerichteten Annahmestelle (z. B. per Tankwagen) erfolgen. Gegebenenfalls sollte die zuständige innerstaatliche Institution konsultiert werden.
 
Die Abgabe der Abfälle erfolgt nach bestimmten Regeln. So kann nicht jede Art von Bilgenwasser oder Altöl und nicht jede beliebige Abfallmenge abgegeben werden. Die wichtigste Regel lautet, dass es sich um Stoffe handeln muss, die bei der „gewöhnlichen Betätigung des Unternehmens“ angefallen sind. Dies bedeutet z. B., dass Abfallmengen, die aufgrund einer Havarie entstanden sind, nicht ohne Weiteres angenommen werden können. Auch Abfälle, die mit Chemikalien vermischt sind, kommen für eine kostenlose Abgabe nicht in Betracht, da ihre Behandlung im Vergleich zu „gewöhnlichem“ Bilgenwasser in der Regel wesentlich höhere Kosten verursacht. In diesem Fall wird das Abwasser als übriger nicht ölhaltiger Sonderabfall behandelt und kann gegen eine Gebühr abgegeben werden.
 

Finanzierung und Verantwortlichkeit

Die Finanzierung der Infrastruktur für die Annahme, Sammlung und Entsorgung erfolgt nach dem Verursacherprinzip. Der Verursacher (bzw. der potenzielle Verursacher) ist hier der Nutzer der Binnenwasserstraße. Die Entsorgung der Abfälle wird durch eine Entsorgungsgebühr finanziert, die der Schiffsbetreiber beim Bunkern entrichtet. Die indirekte Finanzierung in Form einer an den Bezug von Gasöl und GTL gekoppelten Bezahlung wirkt einer unsachgemäßen Entsorgung entgegen und findet im Gewerbe Akzeptanz.
 
Die Entsorgungsgebühr wird in allen Staaten und für alle Schiffe einheitlich erhoben. Mit der Unterzeichnung des CDNI im Jahre 1996 einigten sich die Vertragsstaaten auf eine Entsorgungsgebühr in Höhe von 7,50 Euro je 1.000 Liter steuerfrei gebunkerten Gasöls. Dieser Betrag wurde 2021 erstmals erhöht (8,50 EUR). Die Entrichtung eröffnet das Recht zur „kostenlosen“ Abgabe.
 

Instrumentarium

2011 wurde ein elektronisches Zahlungssystem (SPE-CDNI) für die Erhebung der Gebühr für die Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle eingeführt.
 
Zur Entrichtung der Gebühr muss ein ECO-Konto eröffnet werden, das den Zugang zum SPE-CDNI ermöglicht.

  • Jedes Schiff, das im Geltungsbereich des CDNI fährt, ist verpflichtet, bei der innerstaatlichen Institution seiner Wahl ein ECO-Konto zu eröffnen.
  • Der Schiffsbetreiber oder Schiffseigner muss sein ECO-Konto aufladen, von dem die Entsorgungsgebühren abgebucht werden.
  • Die mit dem ECO-Konto verbundene ECO-Karte ermöglicht den Schiffsführern, die Entsorgungsgebühr bei der Bunkerung zu entrichten.

 
Die ECO-Karte ermöglicht ohne weitere Kosten die Abgabe öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle an den im gesamten Geltungsbereich des Übereinkommens vorgesehenen Annahmestellen.
 
Die Einnahmen (Entsorgungsgebühren) und Ausgaben (Entsorgungskosten) werden im Rahmen eines internationalen Finanzausgleichs gemeldet.
 
Dieser Umverteilungsmechanismus sichert eine gleichmäßige Kostenbelastung in den sechs Vertragsstaaten für die Sammlung und Entsorgung ölhaltiger Schiffsbetriebsabfälle. Mit anderen Worten: Staaten mit hohen Einnahmen und niedrigen Kosten leisten an Staaten mit hohen Kosten und niedrigen Einnahmen Rückzahlungen.
 
Aus Gründen der Transparenz und zu Informationszwecken wird ein jährlicher Bericht über die Bewertung der Entsorgungsgebühr auf der Website des CDNI veröffentlicht.
 

Dokumente