- Welche Schiffe sind zur Zahlung der Entsorgungsgebühr verpflichtet?
Alle Schiffe, die im räumlichen Geltungsbereich des CDNI verkehren und steuerfreies Gasöl, Biokraftstoffe oder synthetische Kraftstoffe bunkern, werden als der Schifffahrt zugehörig betrachtet. Daher sind auch Fähren, Dienstfahrzeuge und Patrouillenboote, Schwimmkrane und Schwimmbagger, Binnenschiffe aus Drittstaaten usw. betroffen. Ausgenommen sind Schiffe der Seeschifffahrt einschließlich Fischereifahrzeuge. Ebenfalls ausgenommen sind Sportboote, die in der Regel kein Recht auf den Bezug von steuerfreiem Gasöl haben. Für diese Fahrzeugart sind eigene Einrichtungen vorgesehen.
- Wann muss die Entsorgungsgebühr gezahlt werden?
Die Entsorgungsgebühr wird zum Zeitpunkt des Bunkerns von Gasöl fällig. Die Höhe der Gebühr hängt von der Menge des gebunkerten Gasöls ab. Die Gebühr ist jedoch nicht für die Bunkerfirma bestimmt. Der erhobene Betrag fließt vielmehr der innerstaatlichen Institution des Landes zu, in dem das Bunkern stattfindet, und wird zur Finanzierung des Annahmestellennetzes verwendet. Die Gebührentransaktion wird jedoch von der Bunkerfirma begleitet.
- Wie muss die Zahlung geleistet werden?
Die Entsorgungsgebühr wird mit der SPE-CDNI App oder einem ausgedruckten QR-Code gezahlt, die mit einem bei einer innerstaatlichen Institution eingerichteten ECO-Konto verbunden ist. Die Einrichtung des Kontos muss vom Schiffsbetreiber beantragt werden und ist grundsätzlich bei jeder innerstaatlichen Institution möglich. Allerdings muss der Antragsteller in dem betreffenden Land über ein Bankkonto verfügen. Pro Konto können mehrere Karten ausgestellt werden. Wichtig ist, dass das Konto stets ausreichend gedeckt ist, da bei unzureichender Deckung die Abbuchung der Entsorgungsgebühr verweigert werden kann. Aus diesem Grund muss bei der betreffenden innerstaatlichen Institution rechtzeitig im Voraus ein ausreichendes Guthaben angelegt werden. Die innerstaatlichen Institutionen können auch ein Einziehungsverfahren anbieten, sodass das ECO-Konto nach einer Abbuchung automatisch wieder aufgefüllt wird.
- Und wenn keine ECO-ID vorhanden ist oder das ECO-Konto nicht ausreichend gedeckt ist?
In einem solchen Fall kann ein Verfahren auf der Grundlage eines Papiervordrucks durchgeführt werden. Der verantwortliche Schiffer unterschreibt einen Schuldschein zugunsten der für die Gebührenerhebung zuständigen innerstaatlichen Institution. Für die Anwendung dieses Verfahrens berechnet die innerstaatliche Institution pro Transaktion eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25 Euro.
- Unterliegt die Entsorgungsgebühr der Mehrwertsteuer?
Ja, die Dienstleistungen, die im Rahmen der Abfallsammlung und -behandlung erbracht werden, unterliegen der Mehrwertsteuer. Da die Entsorgungsgebühr zur Deckung der für diese Dienstleistungen anfallenden Kosten dient, wird die Mehrwertsteuer von der innerstaatlichen Institution erhoben, bei der das ECO-Konto eingerichtet ist.