Problemstellung
Artikel 7.08 besagt, dass sich Befrachter/Ladungsempfänger einer Umschlaganlage bedienen können. Dabei gehen die Rechte und Pflichten auf die Umschlaganlage über. Hierbei ist nicht ganz klar, welche Umschlaganlage gemeint ist, wenn die Rechte des Befrachters flüssiger Ladung auf eine Umschlaganlage übergehen.
- Gilt im Falle der Anwendung von 7.08 für Artikel 7.05 Absatz 2 (Pflichten beim Transport flüssiger Ladung) nur der grüne oder auch der rote Pfad für den Befrachter,
- d.h. gehen die Pflichten nur auf die Umschlaganlage A oder ggf. auch auf die Umschlaganlage B über?
- Soll im Falle des Übergangs auf Umschlaganlage B, diese dann im Transportauftrag die Annahmestelle für Waschwasser zuweisen?
Bezüglich der Anwendung von Artikel 7.08 (Übertragung der Rechte auf eine Umschlaganlage) auf Artikel 7.05 Absatz 2 (Zuweisung einer Annahmestelle durch den Befrachter im Falle flüssiger Ladung) gilt Folgendes:
Wenn das Fahrzeug flüssige Ladung transportiert, hat der Befrachter
- nach Artikel 7.05 Absatz 2 dem Frachtführer im Transportauftrag eine Waschwasserannahmestelle zuzuweisen. Das kann auch die ladungsempfangene Umschlaganlage sein (in Skizze Umschlaganlage B).
- nach Artikel 7.04 sicherzustellen, dass das Fahrzeug nach dem Entladen ordnungsgemäß gereinigt (Absatz 1) und gewaschen (Absatz 2) wird. Er kann sich hierbei nach Artikel 7.08 einer Umschlaganlage (in der Skizze Umschlaganlage B) bedienen.
Die Umschlaganlage B muss beim Ausfüllen der Entladebescheinigung nur die im Transportauftrag angegebene Waschwasserannahmestelle in die Entladebescheinigung übertragen.
Bedient sich der Befrachter beim Beladen einer Umschlaganlage (in der Skizze Umschlaganlage A), geht nach Artikel 7.08 die Pflicht der Zuweisung einer Waschwasserannahmestelle nach Artikel 7.05 Absatz 2 auf die beladende Umschlaganlage A über, sofern der Befrachter nicht selbst den Transportauftrag fertigt und die Zuweisung vornimmt.
Remarques :
1. Der Befrachter (ggf. die beladene Umschlage A) hat sich vor dem Transport zu versichern, dass die von ihm ausgesuchte Waschwasserannahmestelle den Bedingungen des CDNI entspricht. Er trägt gemäß Artikel 7.06 Absatz 2 die Kosten für
- das Waschen;
- den Transport des Waschwassers zur Annahmestelle und entstehende Kosten für Wartezeiten sowie
- für die Annahme und Entsorgung des Waschwassers.
2. Verfügt die ladungsempfangende Umschlaganlage nicht über eine Möglichkeit für die Entsorgung des Waschwassers, sollte sie dies dem Befrachter rechtzeitig mitteilen, damit dieser im Transportauftrag eine andere Annahmestelle vorsieht.
3. Wenn der Befrachter wissentlich die Umschlaganlage als Waschwasserannahmestelle angibt, obwohl diese über keine Annahmemöglichkeit verfügt, verstößt dieser gegen das CDNI und trägt die Zusatzkosten für den Transport (Artikel 7.06 Absatz 2 Stichwort „Umwege“) und die Entsorgung des Waschwasser an einer geeigneten Waschwasserannahmestelle, einschließlich entstehender Kosten für Wartezeiten.
4. Ist im Transportauftrag die Umschlaganlage B als Waschwasserannahmestelle aufgeführt, obwohl sie über keine derartige Einrichtung verfügt, kann sie nach Absprache mit dem Befrachter eine andere geeignete Annahmestelle beauftragen und diese in der Entladebescheinigung angeben.
Kommt es zu keiner Einigung zwischen Umschlaganlage und Befrachter, kann nach Artikel 7.04 Absatz 4 der Frachtführer das Fahrzeug zu Lasten des Befrachters waschen lassen und das Waschwasser an einer geeigneten Annahmestelle abgeben. Er hat dies auf der Entladebescheinigung unter Nummer 13 zu vermerken.