FAQ – Verträge / vertragliche Vereinbarungen

 


Artikel 7.08 i. v. m. Art. 7.05 Absatz 2: Übertragung der Rechte auf eine Umschlaganlage

Problemstellung

Artikel 7.08 besagt, dass sich Befrachter/Ladungsempfänger einer Umschlaganlage bedienen können. Dabei gehen die Rechte und Pflichten auf die Umschlaganlage über. Hierbei ist nicht ganz klar, welche Umschlaganlage gemeint ist, wenn die Rechte des Befrachters flüssiger Ladung auf eine Umschlaganlage übergehen.

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  1. Gilt im Falle der Anwendung von 7.08 für Artikel 7.05 Absatz 2 (Pflichten beim Transport flüssiger Ladung) nur der grüne oder auch der rote Pfad für den Befrachter,
  2. d.h. gehen die Pflichten nur auf die Umschlaganlage A oder ggf. auch auf die Umschlaganlage B über?
  3. Soll im Falle des Übergangs auf Umschlaganlage B, diese dann im Transportauftrag die Annahmestelle für Waschwasser zuweisen?

 

Bezüglich der Anwendung von Artikel 7.08 (Übertragung der Rechte auf eine Umschlaganlage) auf Artikel 7.05 Absatz 2 (Zuweisung einer Annahmestelle durch den Befrachter im Falle flüssiger Ladung) gilt Folgendes:

Wenn das Fahrzeug flüssige Ladung transportiert, hat der Befrachter

  1. nach Artikel 7.05 Absatz 2 dem Frachtführer im Transportauftrag eine Waschwasserannahmestelle zuzuweisen. Das kann auch die ladungsempfangene Umschlaganlage sein (in Skizze Umschlaganlage B).
  2. nach Artikel 7.04 sicherzustellen, dass das Fahrzeug nach dem Entladen ordnungsgemäß gereinigt (Absatz 1) und gewaschen (Absatz 2) wird. Er kann sich hierbei nach Artikel 7.08 einer Umschlaganlage (in der Skizze Umschlaganlage B) bedienen.

 

Die Umschlaganlage B muss beim Ausfüllen der Entladebescheinigung  nur die im Transportauftrag angegebene Waschwasserannahmestelle in die Entladebescheinigung übertragen.

Bedient sich der Befrachter beim  Beladen einer Umschlaganlage (in der Skizze Umschlaganlage A), geht nach Artikel 7.08 die Pflicht der Zuweisung einer Waschwasserannahmestelle nach Artikel 7.05 Absatz 2 auf die beladende Umschlaganlage A über, sofern der Befrachter nicht selbst den Transportauftrag fertigt und die Zuweisung vornimmt.

 

Remarques :

1. Der Befrachter (ggf. die beladene Umschlage A) hat sich vor dem Transport zu versichern, dass die von ihm ausgesuchte Waschwasserannahmestelle den Bedingungen des CDNI entspricht. Er trägt gemäß Artikel 7.06 Absatz 2 die Kosten für

  • das Waschen;
  • den Transport des Waschwassers zur Annahmestelle und entstehende Kosten für Wartezeiten sowie
  • für die Annahme und Entsorgung des Waschwassers.

 

2. Verfügt die ladungsempfangende Umschlaganlage nicht über eine Möglichkeit für die Entsorgung des Waschwassers, sollte sie dies dem Befrachter rechtzeitig mitteilen, damit dieser im Transportauftrag eine andere Annahmestelle vorsieht.

 

3. Wenn der Befrachter wissentlich die Umschlaganlage als Waschwasserannahmestelle angibt, obwohl diese über keine Annahmemöglichkeit verfügt, verstößt dieser gegen das CDNI und trägt die Zusatzkosten für den Transport (Artikel 7.06 Absatz 2 Stichwort „Umwege“) und die Entsorgung des Waschwasser an einer geeigneten Waschwasserannahmestelle, einschließlich entstehender Kosten für Wartezeiten.

 

4. Ist im Transportauftrag die Umschlaganlage B  als Waschwasserannahmestelle aufgeführt, obwohl sie über keine derartige Einrichtung verfügt, kann sie nach Absprache mit dem Befrachter eine andere geeignete Annahmestelle beauftragen und diese in der Entladebescheinigung angeben.
Kommt es zu keiner Einigung zwischen Umschlaganlage und Befrachter, kann nach Artikel 7.04 Absatz 4 der Frachtführer das Fahrzeug zu Lasten des Befrachters waschen lassen und das Waschwasser an einer geeigneten Annahmestelle abgeben. Er hat dies auf der Entladebescheinigung unter Nummer 13 zu vermerken.


Artikel 7.04 Absatz 1 und 2 : Zuständigkeit bei Reinigen und Waschen des Laderaums/Ladetanks

In Artikel 7.04 Absatz 1 scheinen die Zuständigkeiten für das Reinigen des Laderaums/Ladetanks nicht eindeutig zu sein. Hier steht lediglich der missverständliche Satz „Die Entladung einschließlich der Restentladung mit Hilfe eines Nachlenzsystems wird vom Schiffsführer durchgeführt, es sei denn, im Transportauftrag ist etwas anderes vereinbart worden.“

 

  1. Ist der Schiffsführer verpflichtet, die Entladung durchzuführen?
  2. Gilt dieser Satz nur für flüssige oder auch trockene Ladung?

 

Der genannte Satz ist eine Zustandsbeschreibung. Die Absicht des CDNI war es hier klarzustellen, dass diese Arbeit gemäß Praxis am geeignetsten durch den Schiffsführer selbst oder ein Besatzungsmitglied erfolgen kann und daher auch sollte.

Verantwortlich für die Durchführung der Reinigung ist letztlich der Befrachter (siehe Artikel 7.02 Satz 3), der diese Pflicht auf die Umschlaganlage übertragen kann (siehe Artikel 7.08).

Dieser Satz gilt nur für flüssige Ladung. Dies wird durch die Aufteilung von Satz 1 und 2 (gilt für trockene Ladung) sowie Satz 3ff (gilt für flüssige Ladung) des Artikel 7.04 klargestellt. Außerdem sind Lenzsysteme nur bei Fahrzeugen, die zum Transport von Flüssigkeiten genutzt werden, vorgesehen bzw. im Einsatz.


Artikel 7.09: Elektronischer Transportauftrag

Viele Firmen gehen von der Papierform des Transportauftrages zum elektronischen Transportauftrag über. Hierfür scheinen die Vorschriften des CDNI (noch) nicht ausgelegt zu sein. Elektronische Transportaufträge werden i.d.R. nicht mehr an Bord mitgeführt.

Wie soll hier die Kontrolle (u.a. durch die WSP) gemäß Artikel 7.09 der Anlage 2 des CDNI erfolgen? Muss Artikel 7.09 angepasst werden?

 

Derzeit sieht das CDNI eine solche Möglichkeit in der Tat noch nicht vor. Denkbar wäre eine Lösung, in der der Befrachter dem Frachtführer eine Entladebescheinigung mitgibt, in der er die erforderlichen Güternummern angibt und bestätigt (z.B. mit Firmenstempel und Unterschrift).


Vereinbarung zwischen Transportauftraggeber und Ladungsempfänger mit Auswirkungen auf den Frachtführer (Artikel 7.07 i.V.m. Artikel 7.02 Absatz 2)

Einige Transportauftraggeber scheinen mit den Ladungsempfängern Transportverträge zu schließen, die beinhalten, dass  der Ladungsempfänger nur entlädt oder ein Mindestmaß an Reinigung durchführt (besenrein), das Reinigen bzw. das höherwertige Reinigen (ab vakuumrein) hingegen dem Frachtführer zugewiesen wird.

Erlaubt das CDNI solche Verträge?

 

Zu vertraglichen Vereinbarungen besagt das CDNI:

– in Artikel 7.02 Absatz 2, dass bei der Bereitstellung des Fahrzeuges ein höherer Entladungsstandard oder das Waschen im Voraus vereinbart werden kann;

– in Artikel 7.07, dass Befrachter und Ladungsempfänger untereinander auch eine Vereinbarung über eine Verteilung der Verpflichtungen treffen können, die von der in dieser Anlage bestimmten Verteilung der Verpflichtungen abweicht, ohne dass dies Auswirkungen auf den Frachtführer haben darf.

Eine Übertragung der Reinigungspflicht auf den Frachtführer ohne dessen Einverständnis (ggf. in vertraglicher Form) ist im CDNI nicht vorgesehen, sie entspräche im Übrigen auch nicht dem vom CDNI geforderten Ansatz des Verursachersystems, d.h. der Verursacher hat die Beseitigung zu gewährleisten.